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Artikel 5a - Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG k.a.Abk.)

Artikel 5a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 KHEntgG § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erforderliche personelle Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013 bis 2016 finanziell gefördert

1.
bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von

a)
Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,

b)
Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,

c)
Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,

d)
hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,

2.
bei Fort- und Weiterbildungen

a)
zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30.000 Euro,

b)
zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15.000 Euro,

c)
zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5.000 Euro,

d)
zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhausapothekerin oder zum Krankenhausapotheker mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro,

e)
zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro und

f)
zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen Zuschuss von 10.000 Euro,

3.
bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag;

Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neueinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Krankenhaus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10 Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist."

2.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort „entsprechend" ein Komma und werden die Wörter „wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt" eingefügt.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend."

3.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 10" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 11" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10."

4.
Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entsprechenden Entgelte und für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu berechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versorgungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt."

5.
Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halbsatz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe dieser Differenz zu erhöhen."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „Nummer 4" die Wörter „mit Ausnahme der Zuschläge nach § 4 Absatz 11" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2014" und die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter „dem Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2013" und wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2013" ersetzt.

cc)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert 2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Ausgleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr 2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden und zu veröffentlichenden Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichtigen; dabei ist die für das restliche Kalenderjahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge der verspäteten Berücksichtigung entsprechend zu erhöhen."

dd)
Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert" durch die Wörter „entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate" ersetzt.

d)
In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern „Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist" die Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist" eingefügt.

e)
Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe der von den Krankenhäusern im Lande insgesamt für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen."



 

Zitierungen von Artikel 5a Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a KVBeitrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBeitrSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 16d GKV-FQWG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...