(1) 1Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
(2)
1Zur Fortführung von Aufgaben nach
§ 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen.
2Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.
(3)
1Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Die Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach Satz 1 kann durch gemeinsame Dateien erfolgen, insbesondere durch Teilnahme des Militärischen Abschirmdienstes am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden nach
§ 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und Teilnahme der Verfassungsschutzbehörden an Dateien des Militärischen Abschirmdienstes.
3§ 6 Absatz 2 Satz 4 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938