Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach §
9 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder
- 2.
- zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
erforderlich ist; §
9 Abs. 2 bis 4, §
9a Absatz 2 und 3 und §
9b des
Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
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Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938