§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse
Frühere Fassungen von § 15 MADG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes ... 23 bis 25, 25c und 26" ersetzt. 4. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse (1) ... ersetzt. 4. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „ § 15 Besondere Eigensicherungsbefugnisse (1) Auf die Befugnisse und Verfahren der ... sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt." 5. Der bisherige § 15 wird § ...
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