Tools:
Update via:
Änderung § 4a MADG vom 09.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a MADG, alle Änderungen durch Artikel 2 VerfSchRAnpG am 9. Juli 2021 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4a MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 4a MADG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4a Besondere Auskunftsverlangen | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1079/al0-150423.htm