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Änderung § 9 MADG vom 11.01.2007

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§ 9 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Auskunft an den Betroffenen


(Text alte Fassung)

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.