Tools:
Update via:
Änderung § 13 MADG vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 MADG, alle Änderungen durch Artikel 3 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 13 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes |
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 und § 14 finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beim Militärischen Abschirmdienst § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. | Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung: 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, 2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1079/al0-66967.htm