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Änderung § 4b MADG vom 27.05.2020
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§ 4b MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung | § 4b MADG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2020 geltenden Fassung durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931 |
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(Text alte Fassung) § 4b Weitere Auskunftsverlangen | (Text neue Fassung)§ 4b Weitere Auskunftsverlangen *) |
(Textabschnitt unverändert) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |
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