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Änderung § 4a MADG vom 10.01.2012
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§ 4a MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung | § 4a MADG n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Besondere Auskunftsverlangen | |
(Text alte Fassung) § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter die schwerwiegende Gefährdung der in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des Fermeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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