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Änderung § 5 MADG vom 21.11.2015
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§ 5 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 5 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Besondere Formen der Datenerhebung | |
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder 2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2, | |
(Text alte Fassung) erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung. |
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