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Änderung § 5 MADG vom 21.11.2015

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§ 5 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 5 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung


Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder

2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,

(Text alte Fassung)

erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.