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Änderung § 7 MADG vom 21.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen


vorherige Änderung

(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene
Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



1 In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 1 Absatz 1 oder § 2 angefallen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nach § 1 Absatz 3 überprüft wird. 3 Die Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.


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