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Änderung § 10 MADG vom 21.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 MADG, alle Änderungen durch Artikel 2 BVerSchZusG am 21. November 2015 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 10 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst | |
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 genannten Schutzgüter gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2 Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, das Geburtsdatum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalführungs- und Informationssystem der Bundeswehr abrufen. 3 Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es regelt in einer Dienstvorschrift | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. 2 Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er zur jederzeitigen Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen, den Vornamen, frühere Namen, die Personenkennziffer oder Personalnummer, den Wohnort, weitere Adressmerkmale, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das Eintrittsdatum, die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad, die Dienststellennummer und das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen. 3 Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es regelt in einer Dienstvorschrift |
1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes, 2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren, 3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben, 4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Identifizierung notwendige Maß, 5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und 6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten. 6 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass und vor Änderung der Dienstvorschrift anzuhören. (3) 1 Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 amtliche Register einsehen. 2 Diese Einsichtnahme bedarf der Zustimmung des Behördenleiters oder seines Vertreters. (4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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