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Änderung § 4 MADG vom 11.01.2007
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§ 4 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 4 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 Abs. 2, 4 und 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. 2 Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben. 3 § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. |
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist. |
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