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Änderung § 9 MADG vom 11.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MADG, alle Änderungen durch Artikel 3 TerrorBekämpfErgG am 11. Januar 2007 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung | § 9 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Auskunft an den Betroffenen | |
(Text alte Fassung) Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung. | (Text neue Fassung) Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung. |
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