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Änderung § 4 MADG vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MADG, alle Änderungen durch Artikel 3 DSAnpUG-EU am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 4 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. 2 Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben. 3 § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. 2 Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu erheben. 3 § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird. |
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1079/al66963-0.htm