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Synopse aller Änderungen des MADG am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 8 des TKGBDAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MADG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4b Weitere Auskunftsverlangen
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 6 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
§ 8 Dateianordnungen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
§ 13 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des Fermeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4b (neu)




§ 4b Weitere Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2 Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 3 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.