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Synopse aller Änderungen des MADG am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 18 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MADG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | MADG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Besondere Auskunftsverlangen | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) 1 Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten. 2 Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
§ 9 Auskunft an den Betroffenen | |
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung. | Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung. |
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst | |
(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. 2 An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. 3 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. | (1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. 2 An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. 3 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. |
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. |
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