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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (1. TEHGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 TEHG § 2, § 5, § 9, § 10, § 11, § 13, § 19, § 21, § 22, § 23, § 25, § 28, § 33, Anhang 3, Anhang 4
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind."
- 3.
- In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21" ersetzt.
- 5.
- § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 13 wird gestrichen.
- 6.
- § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein." - 7.
- In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt.
- 8.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig."
- b)
- Es wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."
- 9.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Prüfstellen(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:- 1.
- akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.
(2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen.(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr." - 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:„(2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 11.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder Prüfstellen" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend."
- 12.
- Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben." - 13.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
- 1.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind;
- 2.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und
- 3.
- Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen;
- 2.
- Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln;
- 3.
- Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln;
- 4.
- die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln.
- 14.
- Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde."
- 15.
- Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. TEHGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. TEHGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Eingangsformel EHV 2020 *)
... vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), von denen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) neu gefasst und Absatz 4 ... vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) neu gefasst und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des vorgenannten Gesetzes eingefügt worden ist, das Bundesministerium ...
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht (vom 19.07.2013)
... *) --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 G. v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) wurde sinngemäß ...
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020
V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095
Eingangsformel EHV2020ÄndV
... 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), der durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) eingefügt worden ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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