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Änderung § 4 KAVerOV vom 01.08.2022
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§ 4 KAVerOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 4 KAVerOV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Organisationspflichten | |
(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (2) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF 1. darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante Personen betrauen, die die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben, | |
(Text alte Fassung) 2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen, und 3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen. | (Text neue Fassung) 2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen, 3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen, und 4. hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind. |
2 Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die relevanten Personen entsprechend dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013. (3) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. 2 Sie hat jede Beschwerde und die aufgrund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. 3 Die Beschwerde muss für die Anleger kostenfrei sein. 4 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. |
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