Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LAP-mDFm/EloAufklBundV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 19 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mDFm/EloAufklBundV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LAP-mDFm/EloAufklBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
LAP-mDFm/EloAufklBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung


(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. Referate.

3 Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form gefordert werden. 4 Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.

(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen.

(5) 1 Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2 Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. 3 Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4 Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3 Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3 Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(7) 1 Die Leistungsnachweise während des Grundlehrgangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehrgangsmonats erbracht sein. 2 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rang- punkt 0) bewertet.

(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(9) 1 Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(10) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben.

(2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich zu ihr Stellung nehmen.



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 34 abgegeben.

(2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich oder elektronisch zu ihr Stellung nehmen.

(3) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2 Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 4 Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - finden während der lehrgangsgebundenen Sprachausbildung keine Bewertungen statt.



§ 27 Praktische Prüfung


(1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens 24 Wörtern pro Minute,

2. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen -

a) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 3231 oder

b) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221 und

3. in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das Erfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.

(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.



(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.

§ 29 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. 3 Eine Prüfungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. 4 Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.



(6) 1 Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1 Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



§ 31 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten sowie den Lehrgebieten des Verwaltungslehrgangs aus. In der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - werden Sprachkenntnisse bereits in der praktischen Prüfung abschließend geprüft.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.



(5) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.

§ 35 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert,

2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung

a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 5 vom Hundert,

b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 0 vom Hundert,

3. die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung

a) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - und der Fachrichtung Elektronische Aufklärung mit 15 vom Hundert,

b) bei Anwärterinnen und Anwärtern der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - mit 20 vom Hundert,

4. die Rangpunktzahl der Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet

a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 5 vom Hundert,

b) die Durchschnittspunktzahl der drei übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten mit insgesamt 40 vom Hundert und

5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

vorherige Änderung

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.



(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.