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Änderung § 38 DerivateV vom 01.04.2023

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§ 38 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
§ 38 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Berichte über Derivate


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. 2 Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetzbuches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen. 3 Der Bericht ist der Bundesanstalt jeweils unverzüglich einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. 2 Für offene Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetzbuches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen. 3 Der Bericht ist der Bundesanstalt jeweils unverzüglich über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren einzureichen.

(2) Der Bericht muss enthalten:

1. eine Aufstellung der in der Berichtsperiode eingesetzten Arten von Derivaten und strukturierten Produkten mit derivativer Komponente einschließlich der wesentlichen Risiken, die ihnen zugrunde liegen, die nach § 5 Absatz 2 gewählte Methode zur Bemessung dieser Risiken, den Zweck des Einsatzes der Arten von Derivaten und derivativen Komponenten in Bezug auf die Anlagestrategie sowie das Risikoprofil des Investmentvermögens,

2. die Angaben nach § 36,

3. eine Aufstellung der zum Berichtsstichtag im Investmentvermögen eingesetzten Derivate, ihre jeweiligen Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 7 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 23 sowie für das Kontrahentenrisiko nach § 27 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen sowie die Darstellung der Auslastung der jeweiligen Grenzen und

4. gegebenenfalls weitere Informationen, die die Bundesanstalt bei der Anforderung festlegt.

(3) Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln.