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§ 2 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477 (Nr. 39)
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-3 Investmentwesen

§ 2 Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht



(1) Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes Investmentvermögen einzeln vorzunehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion durch ein einziges Anzeigeschreiben erfolgen.

(3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.

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Zitierungen von § 2 EAKAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAKAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EAKAV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip". (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und ...
§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...