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§ 5 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477 (Nr. 39)
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-3 Investmentwesen

§ 5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien



(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.
Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter",

2.
Anlagebedingungen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment",

3.
Satzung:

BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association",

4.
Verkaufsprospekt:

BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus",

5.
Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report",

6.
Halbjahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report",

7.
wesentliche Anlegerinformationen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information",

8.
zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:

BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,

9.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige".

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

 
„P312KAGB_" + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip".

(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.
Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter",

2.
Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment" einerseits oder andererseits „Articles of Association",

3.
Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report",

4.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige".

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

 
„P331KAGB_" + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip".

(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht".



 

Zitierungen von § 5 EAKAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAKAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus ...