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§ 5 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)
§ 5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter", - 2.
- Anlagebedingungen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment", - 3.
- Satzung:
BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association", - 4.
- Verkaufsprospekt:
BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus", - 5.
- Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report", - 6.
- Halbjahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report", - 7.
- wesentliche Anlegerinformationen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information", - 8.
- zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:
BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung, - 9.
- Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige".
- „P312KAGB_" + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip".
(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter", - 2.
- Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:
BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment" einerseits oder andererseits „Articles of Association", - 3.
- Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report", - 4.
- Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige".
- „P331KAGB_" + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip".
(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht".
Zitierungen von § 5 EAKAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAKAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EAKAV Ergänzungsanzeigen
... eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10801/a183324.htm