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§ 6 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)
§ 6 Ergänzungsanzeigen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.
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Zitierungen von § 6 EAKAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAKAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EAKAV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... kennzeichnende Bezeichnung, 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". Die ... „Annual Report", 4. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". Die ...
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