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§ 6 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477 (Nr. 39)
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-3 Investmentwesen

§ 6 Ergänzungsanzeigen



Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.

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Zitierungen von § 6 EAKAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAKAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAKAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EAKAV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... kennzeichnende Bezeichnung, 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". Die ... „Annual Report", 4. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". Die ...