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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2017 aufgehoben
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§ 9 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 9 Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht.
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