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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 12 Abgabe bei Unzuständigkeit
Wird eine Schlichtung bei einer nach dieser Verordnung nicht zuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie an die zuständige Schlichtungsstelle ab und informiert den Antragsteller darüber.
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