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§ 13 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 13 Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten



Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt anrufen, sofern nicht eine der Schlichtungsstellen der in § 11 Absatz 1 genannten Stellen angerufen werden kann.