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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (12. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Übergangsregelung
In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." - 2.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:
- „4.
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
- 4.1
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
- 4.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)".
- 3.
- Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz- buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) | |
4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) | |
4.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften | |
4.1.1.1 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin- vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | |
4.1.1.1.1 | nach § 5 Absatz 6 KAGB | 1.000 bis 15.000 |
4.1.1.1.2 | nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB | 1.000 bis 15.000 |
4.1.1.2 | Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte | |
4.1.1.2.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je- weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000 |
4.1.1.2.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000 |
4.1.1.2.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un- verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.000 |
4.1.1.2.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure- chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg- liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun- gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be- stellt wird (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494 |
4.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften | |
4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun- gen | |
4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | 1.507 |
4.1.2.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung | |
4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | |
4.1.2.2.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB) | 30.000 |
4.1.2.2.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 10.000 bis 40.000 |
4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub- nis | |
4.1.2.2.2.1 | einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 30.000 |
4.1.2.2.2.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 40.000 |
4.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset- zungen für die Erlaubnis | |
4.1.2.2.3.1 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 5.000 |
4.1.2.2.3.2 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 6.000 |
4.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB) | 1.000 bis 3.500 |
4.1.2.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
4.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000 |
4.1.2.3.2 | Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000 |
4.1.2.3.3 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB | 1.500 bis 3.000 |
4.1.2.3.4 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB) | 266 |
4.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen | |
4.1.2.4.1 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB) | 494 |
4.1.2.4.2 | Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). | 1.000 |
4.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB) | |
4.1.2.5.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters | |
4.1.2.5.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.501 |
4.1.2.5.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.500 bis 10.000 |
4.1.2.5.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit (§ 40 Absatz 1 KAGB) | |
4.1.2.5.2.1 | für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.001 |
4.1.2.5.2.2 | für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.000 bis 4.000 |
4.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000 |
4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/ oder ein Abwickler bestellt wird (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000 |
4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) | 500 bis 1.500 |
4.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle | |
4.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000 |
4.1.3.2 | Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000 |
4.1.3.3 | Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) | 1.000 bis 2.000 |
4.1.3.4 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) | 544 |
4.1.3.5 | Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 80 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 1.000 |
4.1.4 | Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver- mögen | |
4.1.4.1 | Sondervermögen | |
4.1.4.1.1 | Anlagebedingungen | |
4.1.4.1.1.1 | Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk- tion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.1.1.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000 |
4.1.4.1.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö- gens (§ 100 Absatz 3 KAGB) | 361 |
4.1.4.2 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | |
4.1.4.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun- gen | |
4.1.4.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.4.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.4.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB) | 1.507 |
4.1.4.2.2 | Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell- schaft (§ 110 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.2.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- mögens (§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB | 361 |
4.1.4.2.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte- ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) | 5.000 bis 20.000 |
4.1.4.2.5 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte | |
4.1.4.2.5.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je- weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000 |
4.1.4.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge- schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er- lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000 |
4.1.4.2.5.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un- verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.000 |
4.1.4.2.5.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure- chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg- liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun- gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be- stellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494 |
4.1.4.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.4.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000 |
4.1.4.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord- net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000 |
4.1.4.2.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter | |
4.1.4.2.7.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 113 Absatz 3 KAGB) | 1.250 bis 5.000 |
4.1.4.2.7.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit (§ 113 Absatz 3 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.2.8 | Anlagebedingungen | |
4.1.4.2.8.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.2.8.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000 |
4.1.4.2.9 | Maßnahmen gegen den Vorstand | |
4.1.4.2.9.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes (§ 119 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000 |
4.1.4.2.9.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 119 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.3 | Offene Investmentkommanditgesellschaften | |
4.1.4.3.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung | |
4.1.4.3.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- dern der Geschäftsführung (§ 128 Absatz 4 KAGB) | 1.250 bis 5.000 |
4.1.4.3.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 128 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.4.3.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- mögens (§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361 |
4.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment- vermögen | |
4.1.5.1 | Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital | |
4.1.5.1.1 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- mögens (§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab- satz 3 KAGB) | 361 |
4.1.5.1.2 | Maßnahmen gegen den Vorstand | |
4.1.5.1.2.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes (§ 147 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000 |
4.1.5.1.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 147 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.5.2 | Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften | |
4.1.5.2.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsführung | |
4.1.5.2.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie- dern der Geschäftsführung (§ 153 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000 |
4.1.5.2.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 153 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.5.2.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver- mögens (§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361 |
4.1.6 | Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen | |
4.1.6.1 | Anlagebedingungen | |
4.1.6.1.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.6.1.2 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000 |
4.1.6.1.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen (§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB) | 165 |
4.1.6.2 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen | |
4.1.6.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.6.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master- fonds (§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB) | 750 bis 2.000 |
4.1.6.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen (§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB) | 165 |
4.1.6.2.4 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) | 165 |
4.1.6.2.5 | Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.6.2.6 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB) | 165 |
4.1.6.2.7 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment- vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment- vermögen und kein Feederfonds ist (§ 179 Absatz 2 KAGB) | 1.500 |
4.1.6.2.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB) | 750 bis 2.000 |
4.1.6.2.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.6.2.10 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000 |
4.1.6.2.11 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö- gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) | 1.500 |
4.1.6.2.12 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master- fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds (§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB) | 165 |
4.1.6.3 | Genehmigungen von Verschmelzungen | |
4.1.6.3.1 | Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi- kumsinvestmentvermögen | |
4.1.6.3.1.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 1.507 |
4.1.6.3.1.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach- Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande- res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.6.3.1.3 | Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf ein EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB) | 1.500 bis 3.000 |
4.1.6.3.1.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um- brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB | wie Nummer 4.1.6.3.1.1, 4.1.6.3.1.2 und 4.1.6.3.1.3 |
4.1.6.3.2 | Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli- chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien- gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver- mögen | |
4.1.6.3.2.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.507 |
4.1.6.3.2.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge- sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu- blikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 3.000 bis 5.000 |
4.1.6.3.2.3 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei- ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 3.000 |
4.1.6.3.2.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi- sches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 5.000 |
4.1.6.3.2.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktienge- sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 3.000 |
4.1.7 | Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF | |
4.1.7.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei- nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) | 500 bis 1.500 |
4.1.7.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150 |
4.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi- kums-AIF | |
4.1.8.1 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 264 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150 |
4.1.8.2 | Anlagebedingungen (§ 267 KAGB) | |
4.1.8.2.1 | Genehmigung (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000 |
4.1.8.2.2 | Genehmigung der Änderung (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000 |
4.1.8.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen (§ 267 Absatz 2 KAGB) | 165 |
4.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF | |
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle (§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 50 bis 150 | |
4.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen | |
4.1.10.1 | Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW | |
4.1.10.1.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 494 |
4.1.10.1.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 115 |
4.1.10.1.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.1.4 | Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab- satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö- gen gesondert | 430 |
4.1.10.1.5 | Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk- tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 772 |
4.1.10.1.6 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). | 253 |
4.1.10.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF | |
4.1.10.2.1 | Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB | |
4.1.10.2.1.1 | nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.1.2 | von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil- investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.2 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens (§ 315 Absatz 2 KAGB) | |
4.1.10.2.2.1 | eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF | 746 |
4.1.10.2.2.2 | eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF | 746 |
4.1.10.2.3 | Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB) | |
4.1.10.2.3.1 | Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin- vestmentvermögen gesondert | 1.531 |
4.1.10.2.3.2 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um- brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 153 bis 766 |
4.1.10.2.3.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.3.4 | Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um- brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.4 | Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert (§ 320 KAGB) | |
4.1.10.2.4.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | |
4.1.10.2.4.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 2.520 |
4.1.10.2.4.1.2 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge- schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 204 |
4.1.10.2.4.2 | Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö- gen gesondert | |
4.1.10.2.4.2.1 | der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.4.2.2 | des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil- investmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.5 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro- fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital- verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB) | |
4.1.10.2.5.1 | Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532 |
4.1.10.2.5.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.6 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro- fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal- tungsgesellschaft, § 323 KAGB) | |
4.1.10.2.6.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | |
4.1.10.2.6.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert | 772 |
4.1.10.2.6.1.2 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh- rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert | 216 |
4.1.10.2.7 | Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF (§ 329 KAGB) | |
4.1.10.2.7.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) | |
4.1.10.2.7.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin- dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell- schaft) | 3.291 |
4.1.10.2.7.2 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) | |
4.1.10.2.7.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin- dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell- schaft) | 3.291 |
4.1.10.2.7.2.2 | Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver- mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) | 772 |
4.1.10.2.7.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.8 | Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB) | |
4.1.10.2.8.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | |
4.1.10.2.8.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 6.582 |
4.1.10.2.8.1.2 | Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver- mögen gesondert | 1.088 |
4.1.10.2.8.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.8.3 | Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs- gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt- linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella- Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 3.291 |
4.1.10.2.8.4 | Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge- schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 544 |
4.1.10.2.9 | Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 331 KAGB) | |
4.1.10.2.9.1 | Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532 |
4.1.10.2.9.2 | Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000 |
4.1.10.2.10 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil- investmentvermögen gesondert | 253 |
4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De- rivateV) | |
4.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 266 |
4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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