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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (12. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499 (Nr. 39); Geltung ab 22.07.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FinDAGKostV § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Übergangsregelung

In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)

4.1
Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

4.2
Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)".

3.
Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
 
4.1Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB)
 
4.1.1Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften  
4.1.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
 
4.1.1.1.1nach § 5 Absatz 6 KAGB 1.000 bis 15.000
4.1.1.1.2nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB 1.000 bis 15.000
4.1.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte  
4.1.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
2.000
4.1.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB)
494
4.1.2Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften  
4.1.2.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
 
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG)
1.507
4.1.2.2Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
oder die Registrierung
 
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb  
4.1.2.2.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)
30.000
4.1.2.2.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
10.000 bis 40.000
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
 
4.1.2.2.2.1einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft 5.001 bis 30.000
4.1.2.2.2.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5.001 bis 40.000
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis
 
4.1.2.2.3.1insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.000 bis 5.000
4.1.2.2.3.2insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.000 bis 6.000
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB)
1.000 bis 3.500
4.1.2.3Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen  
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3.000
4.1.2.3.2Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
750 bis 3.000
4.1.2.3.3Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB 1.500 bis 3.000
4.1.2.3.4Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)
266
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen  
4.1.2.4.1Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2.4.2Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom
22.3.2013, S. 1).

1.000
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB)
 
4.1.2.5.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters  
4.1.2.5.1.1einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7.501
4.1.2.5.1.2einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 7.500 bis 10.000
4.1.2.5.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB)
 
4.1.2.5.2.1für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3.001
4.1.2.5.2.2für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3.000 bis 4.000
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis  
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
4.000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG)
1.000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) 500 bis 1.500
4.1.3Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle  
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5.000
4.1.3.2Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)
100 bis 5.000
4.1.3.3Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)
1.000 bis 2.000
4.1.3.4Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
544
4.1.3.5Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB)
500 bis 1.000
4.1.4Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
mögen
 
4.1.4.1Sondervermögen 
4.1.4.1.1Anlagebedingungen 
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-
gens
(§ 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital  
4.1.4.2.1Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen
 
4.1.4.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.4.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.4.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)
1.507
4.1.4.2.2Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.2.3Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB
361
4.1.4.2.4Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
5.000 bis 20.000
4.1.4.2.5Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
4.1.4.2.5.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.4.2.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.4.2.5.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.000
4.1.4.2.5.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.4.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis  
4.1.4.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.000
4.1.4.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.4.2.7Maßnahmen gegen Geschäftsleiter  
4.1.4.2.7.1Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.4.2.7.2Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 113 Absatz 3 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.2.8Anlagebedingungen 
4.1.4.2.8.1Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen
einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.2.8.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.4.2.9Maßnahmen gegen den Vorstand  
4.1.4.2.9.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.4.2.9.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.3Offene Investmentkommanditgesellschaften  
4.1.4.3.1Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung  
4.1.4.3.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.4.3.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.4.3.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.5Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
vermögen
 
4.1.5.1Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital  
4.1.5.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
satz 3 KAGB)
361
4.1.5.1.2Maßnahmen gegen den Vorstand  
4.1.5.1.2.1Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.5.1.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.5.2Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften  
4.1.5.2.1Maßnahmen gegen die Geschäftsführung  
4.1.5.2.1.1Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
1.250 bis 5.000
4.1.5.2.1.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.5.2.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
361
4.1.6Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen  
4.1.6.1Anlagebedingungen 
4.1.6.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.6.1.2Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.6.1.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen  
4.1.6.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.2Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master-
fonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)
750 bis 2.000
4.1.6.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.4Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
165
4.1.6.2.5Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds
bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.6Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.2.7Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment-
vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
vermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB)
1.500
4.1.6.2.8Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)
750 bis 2.000
4.1.6.2.9Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.10Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)
1.500 bis 4.000
4.1.6.2.11Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
1.500
4.1.6.2.12Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)
165
4.1.6.3Genehmigungen von Verschmelzungen  
4.1.6.3.1Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
kumsinvestmentvermögen
 
4.1.6.3.1.1Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine
Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
1.507
4.1.6.3.1.2Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-
Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)
3.000 bis 5.000
4.1.6.3.1.3Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf
ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.6.3.1.4Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um-
brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB
wie Nummer
4.1.6.3.1.1,
4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3
4.1.6.3.2Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
mögen
 
4.1.6.3.2.1Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
1.507
4.1.6.3.2.2Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB)
3.000 bis 5.000
4.1.6.3.2.3Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.6.3.2.4Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
sches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB)
1.500 bis 5.000
4.1.6.3.2.5Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
1.500 bis 3.000
4.1.7Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF  
4.1.7.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei-
nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
500 bis 1.500
4.1.7.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 246 Absatz 2 KAGB
50 bis 150
4.1.8Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
kums-AIF
 
4.1.8.1Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 264 Absatz 2 KAGB
50 bis 150
4.1.8.2Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)  
4.1.8.2.1Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
500 bis 2.000
4.1.8.2.2Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
250 bis 1.000
4.1.8.2.3Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB)
165
4.1.9Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF  
 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
50 bis 150
4.1.10Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von Investmentvermögen
 
4.1.10.1Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von OGAW
 
4.1.10.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
494
4.1.10.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
115
4.1.10.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
430
4.1.10.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer
Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
772
4.1.10.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das
Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und
die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom
10.7.2010, S. 16).

253
4.1.10.2Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von AIF
 
4.1.10.2.1Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB  
4.1.10.2.1.1nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.1.2von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
 
4.1.10.2.2.1eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.2.2eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF 746
4.1.10.2.3Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)  
4.1.10.2.3.1Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen gesondert
1.531
4.1.10.2.3.2Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
153 bis 766
4.1.10.2.3.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.3.4Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen
Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.4Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert (§ 320 KAGB)
 
4.1.10.2.4.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
 
4.1.10.2.4.1.1Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
2.520
4.1.10.2.4.1.2Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge-
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
204
4.1.10.2.4.2Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert
 
4.1.10.2.4.2.1der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.4.2.2des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen
AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.5Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)
 
4.1.10.2.5.1Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.532
4.1.10.2.5.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3
KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.6Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, § 323 KAGB)
 
4.1.10.2.6.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
 
4.1.10.2.6.1.1Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
772
4.1.10.2.6.1.2Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert
216
4.1.10.2.7Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB)
 
4.1.10.2.7.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
 
4.1.10.2.7.1.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft)
3.291
4.1.10.2.7.2Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)
 
4.1.10.2.7.2.1Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft)
3.291
4.1.10.2.7.2.2Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)
772
4.1.10.2.7.3Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in
Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.8Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)
 
4.1.10.2.8.1Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
 
4.1.10.2.8.1.1Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung
mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
6.582
4.1.10.2.8.1.2Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert
1.088
4.1.10.2.8.2Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in
Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.8.3Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-
Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
3.291
4.1.10.2.8.4Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge-
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
544
4.1.10.2.9Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB)
 
4.1.10.2.9.1Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.532
4.1.10.2.9.2Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert
1.000 bis 15.000
4.1.10.2.10Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert
253
4.2Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV)
 
4.2.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 266
4.2.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
1.000 bis 20.000".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble