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Änderung § 16 BioStoffV vom 01.10.2021
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§ 16 BioStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 16 BioStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Anzeigepflicht | |
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen: 1. die erstmalige Aufnahme | |
(Text alte Fassung) a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2, b) einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen, | (Text neue Fassung) a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, |
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie, 2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, | |
3. die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4, | 3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme, |
4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit. (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, | |
2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten, | 2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, |
3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4, 4. die Art des Biostoffs, 5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. | |
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeiten, die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich zu erfolgen. | (3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfolgen bei Tätigkeiten nach 1. Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren erstmaliger Aufnahme, 2. Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der geplanten Änderung, 3. Nummer 3 unverzüglich, 4. Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren Einstellung. |
(4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10805/al158990-0.htm