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Änderung § 22 BioStoffV vom 01.10.2021
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§ 22 BioStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 22 BioStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen worden sind, 1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum 30. Juni 2014 zu benennen, 2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden. | (Text neue Fassung) 1 Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern 1. diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und 2. die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden. 2 Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. |
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