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Änderung § 5 BBPlG vom 31.12.2015

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§ 3 BBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 5 BBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber


(Text neue Fassung)

§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die in den Pilotprojekten nach § 2 Absatz 2 und 3 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich zum 3. März einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen der Pilotprojekte bewertet werden. Der erste Bericht ist zum 3. März des zweiten Jahres nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines Pilotprojektes vorzulegen.



(1) 1 Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2 Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

vorherige Änderung

 


(3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.