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Änderung § 6 BBPlG vom 04.03.2021
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§ 6 BBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 6 BBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Rechtsschutz | |
(Text alte Fassung) 1 Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren. | (Text neue Fassung) 1 Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 Dies ist auch anzuwenden für 1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und 2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen. |
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