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Änderung § 5 BBPlG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BBPlG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. WindSeeGuaÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BBPlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 BBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 5 BBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber | |
(1) 1 Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2 Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen. (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten. | (Text neue Fassung) (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten. |
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