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Änderung § 5 BBPlG vom 31.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BBPlG, alle Änderungen durch Artikel 7 EnLBRÄndG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des BBPlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 BBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 5 BBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 |
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(Text alte Fassung) § 3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber | (Text neue Fassung)§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber |
(1) Über die in den Pilotprojekten nach § 2 Absatz 2 und 3 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich zum 3. März einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen der Pilotprojekte bewertet werden. Der erste Bericht ist zum 3. März des zweiten Jahres nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines Pilotprojektes vorzulegen. (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. | (1) 1 Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. 2 Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen. (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten. |
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