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Änderung § 6 BBPlG vom 17.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BBPlG, alle Änderungen durch Artikel 3 EnLABG am 17. Mai 2019 und Änderungshistorie des BBPlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BBPlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 6 BBPlG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Rechtsschutz | |
(Text alte Fassung) Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren. |
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