Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Achter Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (8. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 22.09.2002 BGBl. I S. 3748
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 1134-17 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Anlage Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002"



Artikel 1 Stiftung

Als Dank und in Anerkennung für besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe im August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes, Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk, dem Bundesgrenzschutz und der Bundeswehr gemeinsam die

Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002".



Artikel 2 Gestaltung

(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, darüber eine stilisierte Flutwelle und ein halb versunkenes Haus. Die umlaufende Nagellinie wird im unteren Teil der Medaille durch das Wort "Fluthilfe" und die Zahl "2002" unterbrochen. Die Rückseite trägt die Worte "Dank und Anerkennung". Der blaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.

(2) Die Medaille als Bandsteg trägt die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.



Artikel 3 Verleihung

(1) Das Ehrenzeichen verleiht

-
der Bundesminister des Innern an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes und an Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie an Dritte, die mit dem Technischen Hilfswerk und dem Bundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben,

-
der Bundesminister der Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften zusammengearbeitet haben.

(2) Das Ehrenzeichen wird für mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002 im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren Nebenflüssen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen zulässig.

(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2 sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an der linken Brustseite getragen werden.

(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem kleinen Dienstsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.

(5) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Ausgezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.



Artikel 4 Vorschlagsberechtigung

(1) Für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes sind die Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesgrenzschutzpräsidien, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die Vorschlagsberechtigten untereinander ab.

(2) Für die Angehörigen der Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen.

(3) Die Vorschlagsberechtigten prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann großzügig verfahren werden.



Artikel 5 Verfahren

(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben

1.
Amtsbezeichnung/Dienstgrad

2.
Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)

3.
Geburtsdatum/Personenkennziffer

4.
Dienststelle/Einheit

5.
Wohnanschrift

in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.

(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.

(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.



Schlussformel

Der Bundesminister des Innern

Der Bundesminister der Verteidigung



Anlage

(Urkunde und Medaille siehe BGBl. I 2002 S. 3751 - 3753)