Änderung Artikel 5 Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 07.03.2014

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2014 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 17.03.2014 BGBl. I S. 271
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 in Kraft getreten.

(Text neue Fassung)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 18. Februar 2014 (BGBl. I S. 148) ist die Nummer 33 der Anlage am 8. Januar 2014 und gemäß B. v. 17. März 2014 (BGBl. I S. 271) ist Nummer 29 der Anlage am 7. März 2014 in Kraft getreten.

(heute geltende Fassung) 



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