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§ 8 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Geltung ab 27.07.2013; FNA: 9240-4 Personenbeförderung
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Geltung ab 27.07.2013; FNA: 9240-4 Personenbeförderung
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§ 8 Verordnungsermächtigung
(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu regeln,
- 2.
- die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden können,
- 3.
- Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach deren Artikel 29 zu treffen.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016
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Frühere Fassungen von § 8 EU-FahrgRBusG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EU-FahrgRBusG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EU-FahrgRBusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-FahrgRBusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EU-FahrgRBusG Bußgeldvorschriften
... die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung (EU-FahrgRBusBGebV)Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung (EU-FahrgRBusV)V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4098; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Sonstige
Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und SchiffsverkehrV. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 18 VSBGEG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
... „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die ...
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