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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
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§ 2 - Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Endlagerung
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; - 2.
- Erkundung
die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle; - 3.
- Rückholbarkeit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus dem Endlager; - 4.
- Bergung
die ungeplante Rückholung von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme; - 5.
- Stilllegung
der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung der Sicherheit während der Nachverschlussphase.
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