(1) Die Kommission tagt in der Regel öffentlich. Sie beschließt unter Angabe der Gründe, wann eine Sitzung nicht öffentlich ist. Die Öffentlichkeit einer Sitzung kann auch durch Übertragung der Beratung als Livestream im Internet hergestellt werden. Über die Sitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die nach ihrer Annahme nach Maßgabe des Satzes 2 veröffentlicht werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach §
3 Absatz 6 Satz 1.
(2) Von der Kommission beauftragte externe Gutachten werden veröffentlicht.
(3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach den in den §§
9 und
10 festgelegten Grundsätzen. Die Kommission bedient sich dabei ihrer Geschäftsstelle.
(4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standortauswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung öffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im Anschluss.
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... die für die Kommission und die Unterstützung der Kommission nach den §§ 3 bis 5 , insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, ... den §§ 3 bis 5, insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 Absatz 3 Satz 2, entstehen. (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfahrens sind ...
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553