Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 StandAG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 309 EndLaNOG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des StandAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

(2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

 

Anzeige