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Änderung § 8 StandAG vom 30.07.2016
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§ 8 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 8 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Text alte Fassung) § 8 Gesellschaftliches Begleitgremium | (Text neue Fassung)§ 8 Nationales Begleitgremium |
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches nationales Begleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren. | (1) 1 Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit der Kommission ein pluralistisch zusammengesetztes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung eingesetzt. 2 Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers. 3 Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. 4 Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren. (2) 1 Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleitgremiums sind die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. 2 Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleitgremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Aufgaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und beginnendem Standortauswahlverfahren fungieren. (3) 1 Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. 2 Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. 3 Eine Wiederberufung soll zweimal möglich sein. 4 Das Nationale Begleitgremium soll von seiner Einsetzung bis nach der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mitgliedern bestehen. 5 Sechs Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. 6 Sie werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ernannt. 7 Die erweiterte Besetzung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortauswahlgesetz festgelegt. (4) 1 Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2 Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. 3 Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich wissenschaftlich durch dritte Personen unterstützen lassen. |
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