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Änderung § 17 StandAG vom 30.07.2016

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§ 17 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 17 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.05.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Auswahl für untertägige Erkundung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unterlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. 2 Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. 3 Zu den Unterlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 4 Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. 5 Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen.

(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

vorherige Änderung

(4) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Kriterien entspricht. Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Gemeinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.



(4) 1 Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Kriterien entspricht. 2 Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. 3 Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Gemeinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 4 Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 5 Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.

(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende 2023 erfolgt sein.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.05.2017)