Tools:
Update via:
Änderung § 23 StandAG vom 30.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 StandAG, alle Änderungen durch Artikel 2 EndLaNOG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des StandAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 23 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). (2) 1 Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2 Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10814/al0-55944.htm