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Änderung § 23 StandAG vom 08.09.2015
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§ 23 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 23 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 309 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten | |
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung). | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. |
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