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Änderung § 6 StandAG vom 30.07.2016
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§ 6 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 6 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vorhabenträger | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere: | (Text neue Fassung) 1 Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 2 Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere: |
1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten, 2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen, 3. die übertägige und untertägige Erkundung der festgelegten Standorte durchzuführen, 4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen, | |
5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen. Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig. | 5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen. |
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