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Änderung § 9 StandAG vom 30.07.2016
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§ 9 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 9 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bürgerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. 2 Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stellungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialogorientierten Prozesses Stellung. 4 Das Ergebnis der Auswertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bürgerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet und durch andere geeignete Medien umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. 2 Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stellungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialogorientierten Prozesses Stellung. 4 Das Ergebnis der Auswertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen. |
(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören zumindest 1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen; 2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen und die Auswahl von übertägig zu erkundenden Standorten nach § 13 Absatz 3; 3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1; 4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Erkundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Absatz 2; 5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Absatz 2; 6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 4; 7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1. | |
(3) 1 Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veranlasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralistischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen. 2 Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Internet bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleitgruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitiativen begleitet werden. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung richtet an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. 4 Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Verfahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fachlichen Beratung erhält. | (3) 1 Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veranlasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Bürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralistischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen. 2 Hierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Internet bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleitgruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitiativen begleitet werden. 3 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit richtet an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein. 4 Diese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an den in Betracht kommenden Standortregionen und Standorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Verfahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fachlichen Beratung erhält. |
(4) 1 Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. 2 Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen bedienen. 3 Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. |
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