Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 30 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Kapitel 6 Übergangsvorschriften
§ 30 Übergangsvorschriften

Kapitel 6 Übergangsvorschriften

§ 30 Übergangsvorschriften


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.



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