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§ 1 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BfkEEG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553, 2563 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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§ 1 Errichtung
1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein „Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet. 2Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 3Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident). 4Der Aufbau des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014.
Text in der Fassung des Artikels 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 310 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfkEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfkEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 242 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
... In § 1 Satz 1 , § 2 Absatz 2 und 3, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 des ...
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 4 EndLaNOG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
... durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt. 2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsorgung" durch das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 310 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
... In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 3, 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 ...
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