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§ 4 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BfkEEG k.a.Abk.)
Artikel 3 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553, 2563 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 242 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 751-18 Kernenergie
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§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit als Übergangspersonalrat wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 242 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 310 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BfkEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfkEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 242 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
... In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 310 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung
... In § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 3, 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes ...
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